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BVergG 2018 § 376. Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

Anlage 6 TEIL A In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil aufzuführende Angaben

§ 376. Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.

(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237 und 367 sowie die §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VIII samt Überschrift treten mit in Kraft.

(3) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 368 sowie § 368 samt Überschrift treten für die in Anhang III genannten Auftraggeber mit , für alle übrigen Auftraggeber mit in Kraft.

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

(5) Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Die §§ 48 Abs. 2, 126 Abs. 2, 217 Abs. 2 und 293 Abs. 2 treten mit in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 48 Abs. 2a und 217 Abs. 2a außer Kraft.

2. Die §§ 47 Abs. 3, 59 samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 183 Abs. 2, 214 Abs. 3, 229 samt Überschrift, 234 samt Überschrift, 356 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang XXI im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang XXI außer Kraft.

3. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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