BVergG 2018 § 372. Verhältnis zu sonstigen
Rechtsvorschriften, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, IMI, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
§ 372. Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
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