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BVergG 2018 § 371. Beendigungsrecht des Auftraggebers, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

Anlage 3 Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)

§ 371. Beendigungsrecht des Auftraggebers

Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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