BVergG 2018 § 370. Rückgriff gegen den begünstigten Bieter, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, IMI, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 370. Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

Der gemäß § 369 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet.

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