BVergG 2018 § 364. Aufbewahrungspflichten, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, IMI, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
§ 364. Aufbewahrungspflichten
Der Auftraggeber hat den Vertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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