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BVergG 2018 § 361. Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, IMI, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen

§ 361. Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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