BVergG 2018 § 361. Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu
Bekanntmachungen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
5. Teil Außerstaatliche Kontrolle, IMI, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen
§ 361. Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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