BVergG 2018 § 349. Mutwillensstrafen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren

§ 349. Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden.

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