BVergG 2018 § 348. Entscheidungsfrist, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren
§ 348. Entscheidungsfrist
Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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