BVergG 2018 § 337. Akteneinsicht, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 337. Akteneinsicht

Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

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