4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
1. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung
§ 330. Aufgabe des Vorsitzenden
Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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