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BVergG 2018 § 330. Aufgabe des Vorsitzenden, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

§ 330. Aufgabe des Vorsitzenden

Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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