4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
1. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung
§ 327. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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