BVergG 2018 § 310. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 310. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

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