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BVergG 2018 § 307. Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 290.

8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren

2. Unterabschnitt Der Zuschlag

§ 307. Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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