BVergG 2018 § 296. Einreichen der Angebote, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
7. Abschnitt Das Angebot
§ 296. Einreichen der Angebote
Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-87503