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BVergG 2018 § 276. Gütezeichen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 242.

5. Abschnitt Die Ausschreibung

2. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen über den Leistungsvertrag

§ 276. Gütezeichen

(1) Will der Sektorenauftraggeber eine Leistung mit spezifischen Merkmalen beschaffen, kann er in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Leistung den geforderten Merkmalen entspricht. Dieses Gütezeichen muss im Oberschwellenbereich folgende Bedingungen erfüllen:

1. die Anforderungen des Gütezeichens betreffen ausschließlich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Beschreibung der Merkmale der Leistung geeignet sind,

2. die Anforderungen des Gütezeichens basieren auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien,

3. das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erstellt, an dem sich alle relevanten interessierten Kreise wie etwa Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen beteiligen konnten,

4. das Gütezeichen ist allen interessierten Kreisen zugänglich und

5. die Anforderungen des Gütezeichens werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Unternehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann auch die Erfüllung nur einzelner Anforderungen eines Gütezeichens verlangen.

(3) Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, schreibt aber Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, darf der Sektorenauftraggeber nicht das Gütezeichen als solches verlangen. Er kann aber technische Spezifikationen unter Verweis auf Spezifikationen dieses Gütezeichens festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, diesen zu beschreiben.

(4) Verlangt der Sektorenauftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen, muss er alle Gütezeichen anerkennen, die ihre Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des verlangten Gütezeichens bestätigen.

(5) Hat der Bewerber oder Bieter aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nachweislich keine Möglichkeit, das vom Sektorenauftraggeber verlangte oder ein gleichwertiges Gütezeichen fristgerecht zu erlangen, muss der Sektorenauftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass alle verlangten Anforderungen des Gütezeichens erfüllt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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