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BVergG 2018 § 248. Allgemeine Bestimmungen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 242.

4. Abschnitt Eignung der Unternehmer

§ 248. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.

(2) Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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