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BVergG 2018 § 240. Verbesserungsfrist, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 242.

3. Abschnitt Fristen

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen

§ 240. Verbesserungsfrist

Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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