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BVergG 2018 § 239. Grundsätze für die Bemessung von Fristen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 242.

3. Abschnitt Fristen

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen

§ 239. Grundsätze für die Bemessung von Fristen

Der Sektorenauftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebotes bzw. der Lösung verbleibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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