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BVergG 2018 § 236. Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 242.

3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 236. Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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