§ 242.
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
§ 233. Arten der Bekanntmachung
Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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