3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt Bekanntmachungen
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
§ 224. Arten der Bekanntmachung
(1) Eine Bekanntmachung auf Unionsebene hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 226 Abs. 2 oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 228 Abs. 1 zu erfolgen.
(2) Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 230 Abs. 2 oder 3 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 228 Abs. 2 zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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