BVergG 2018 § 221. Berichtigung einer Bekanntmachung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

2. Abschnitt Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 221. Berichtigung einer Bekanntmachung

Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

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