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BVergG 2018 § 220. Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

2. Abschnitt Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 220. Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene

Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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