3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 216. Wahl des Wettbewerbes
(1) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
(2) Sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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