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BVergG 2018 § 211. Wahl des Wettbewerbes, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 211. Wahl des Wettbewerbes

Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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