BVergG 2018 § 211. Wahl des Wettbewerbes, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 211. Wahl des Wettbewerbes
Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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