BVergG 2018 § 202. Verwendung des CPV, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

6. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 202. Verwendung des CPV

Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Sektorenauftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-87503