BVergG 2018 § 176. Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

2. Abschnitt Sektorentätigkeiten

§ 176. Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen

Bei Vergabeverfahren zur Durchführung mehrerer Sektorentätigkeiten kann der Sektorenauftraggeber

1. getrennte Verfahren für die Zwecke jeder einzelnen Sektorentätigkeit durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren Vorschriften betreffend die jeweilige Sektorentätigkeit, oder

2. ein einziges Verfahren durchführen, auf das – unbeschadet des § 177 – die Vorschriften für jene Sektorentätigkeit anzuwenden sind, die den Hauptgegenstand darstellt.

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