BVergG 2018 § 175. Häfen und Flughäfen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

2. Abschnitt Sektorentätigkeiten

§ 175. Häfen und Flughäfen

Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.

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