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BVergG 2018 § 136. Zweifelhafte Preisangaben, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 123.

8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren

2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

§ 136. Zweifelhafte Preisangaben

(1) Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem aufgrund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.

(2) Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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