2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation
8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren
2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
§ 134. Allgemeine Bestimmungen
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
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