BVergG 2018 § 134. Allgemeine Bestimmungen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation

8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren

2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

§ 134. Allgemeine Bestimmungen

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

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