BVergG 2018 § 129. Einreichen der Angebote, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 123.

7. Abschnitt Das Angebot

§ 129. Einreichen der Angebote

Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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