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BVergG 2018 § 102. Nutzung von elektronischen Katalogen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 77.

5. Abschnitt Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 102. Nutzung von elektronischen Katalogen

In der Ausschreibung ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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