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Wegzugsbesteuerung durch Änderung eines DBA
Das FG Köln hat sich im Urteil vom , 15 K 888/18, mit der Frage beschäftigt, ob die Aufnahme einer Immobilienklausel in das DBA Deutschland – Spanien, wonach unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsrecht für Anteile an spanischen Immobiliengesellschaften vom Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners (Deutschland) zum Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft (Spanien) wechselt, die Wegzugsbesteuerung nach § 6 dEStG auslöst. Das FG Köln hat dies im konkreten Fall bereits deshalb verneint, weil die Stundungsregelungen noch nicht anzuwenden waren und daher eine Wegzugsbesteuerung gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten und das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen würde. Behrenz (IStR 2021, 820 ff) zeigt auf, dass das FG Köln auch noch weitere Gründe gegen eine Wegzugsbesteuerung vorgebracht hat. Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt. Vor dem Hintergrund ähnlicher Diskussionen zur Wegzugsbesteuerung nach § 27 EStG ist der Ausgang des Verfahrens beim BFH auch für die österreichische Rechtslage bedeutend.