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Kein Ausschluss von Rentenansprüchen von der Insolvenzmasse
Entscheidung: MH und ILA, C-168/20.
Normen: Art 21, 49 AEUV.
Rechtssatz: Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschluss von Rentenansprüchen aus der Insolvenzmasse nicht davon abhängig machen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Ansprüche ergeben, zuvor in diesem Land steuerlich anerkannt worden ist, wenn dieses System bereits im Herkunftsmitgliedstaat des zugewanderten Unionsbürgers anerkannt wurde.
Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Sachverhalt: Herr M war ein bedeutender Bauunternehmer, und zwar vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, in Irland. Im Dezember 2002 hatte eine Gesellschaft irischen Rechts (MMC), über die Herr M seine Tätigkeiten ausübte, zu dessen Gunsten ein dem irischen Recht unterliegendes betriebliches Altersversorgungssystem in Form einer bei ILA abgeschlossenen und dem irischen Recht unterliegenden Versicherung errichtet. Im Juli 2009 grü...