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Angestelltentätigkeit bei Bilanzbuchhaltern
Zum Verhältnis von AngG und BibuG
Buchhaltungstätigkeiten im Allgemeinen und Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter im Speziellen sind typische kaufmännische Dienste und damit Angestelltentätigkeiten i. S. d. § 1 AngG. Werden Arbeitsleistungen (z. B. auch Buchhaltungsarbeiten) für einen selbständigen Bilanzbuchhalter erbracht, dann ist aber aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage unklar, ob das AngG Anwendung findet.
1. Zur Entstehung des Bilanzbuchhalters aus berufsrechtlicher Sicht
Art. II AngG i. d. F. BGBl. Nr. 418/1975 sah erstmals explizit vor, dass das AngG auf Dienstverhältnisse von Personen Anwendung findet, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer, höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei Wirtschaftstreuhändern angestellt sind. Zum damaligen Zeitpunkt fielen unter den Begriff des Wirtschaftstreuhänders Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer i. S. d. WTBO, BGBl. Nr. 125/1955. Die Rechtsform, in der die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders ausgeübt wurde, war hierbei für die Anwendung des AngG ohne Bedeutung. Vor dem WTBG war die gewerbsmäßige Buchhaltung den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Neben dieser selbständigen Buchhaltungstätigkeit war es jedoch möglich, das gebundene Gewerbe der Buchhalter i. S...