zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 12, Dezember 2007, Seite 453

Angestelltentätigkeit bei Bilanzbuchhaltern

Zum Verhältnis von AngG und BibuG

Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg und Mag. Katharina Urleb

Buchhaltungstätigkeiten im Allgemeinen und Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter im Speziellen sind typische kaufmännische Dienste und damit Angestelltentätigkeiten i. S. d. § 1 AngG. Werden Arbeitsleistungen (z. B. auch Buchhaltungsarbeiten) für einen selbständigen Bilanzbuchhalter erbracht, dann ist aber aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage unklar, ob das AngG Anwendung findet.

1. Zur Entstehung des Bilanzbuchhalters aus berufsrechtlicher Sicht

Art. II AngG i. d. F. BGBl. Nr. 418/1975 sah erstmals explizit vor, dass das AngG auf Dienstverhältnisse von Personen Anwendung findet, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer, höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei Wirtschaftstreuhändern angestellt sind. Zum damaligen Zeitpunkt fielen unter den Begriff des Wirtschaftstreuhänders Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer i. S. d. WTBO, BGBl. Nr. 125/1955. Die Rechtsform, in der die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders ausgeübt wurde, war hierbei für die Anwendung des AngG ohne Bedeutung. Vor dem WTBG war die gewerbsmäßige Buchhaltung den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten. Neben dieser selbständigen Buchhaltungstätigkeit war es jedoch möglich, das gebundene Gewerbe der Buchhalter i. S...

Daten werden geladen...