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ASoK 12, Dezember 2007, Seite 486

OGH: Krankenversicherung/Meldung der Arbeitsunfähigkeit

1. Pflichtversicherte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld gem. § 138 Abs. 1 ASVG.

2. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gilt mit dem Beginn der durch eine Krankheit - das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht - herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit als eingetreten.

3. Die Krankenbehandlung ist zwar Merkmal des im ASVG definierten Begriffs der Krankheit, ihre Durchführung aber nicht Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls der Krankheit. Die Kontrolle der Zweckmäßigkeit ärztlicher Behandlungsmaßnahmen berührt nur die Rechtsbeziehung zwischen Versicherungsträger und Vertragsarzt, nicht aber den Leistungsanspruch des Versicherten.

4. Die interne Feststellung des Endes der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch den Krankenversicherungsträger ist unerheblich, kommt doch selbst einer bescheidmäßigen Feststellung des Endes keine konstitutive Bedeutung zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Der Versicherungsfall endet eben erst mit dem Wegfall der Arbeitsunfä...

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