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OGH: Entzug von Pflegegeld
• 1. Ändern sich die Anspruchsgrundlagen nicht, so richtet sich die Frage, ob das rechtskräftig zuerkannte Pflegegeld zu entziehen oder neu zu bemessen ist, ausschließlich nach § 9 Abs. 4 BPGG. Die Entziehung setzt demnach den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus, die Neubemessung den Eintritt einer für die Höhe des Pflegegeldes wesentlichen Veränderung. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertigt einen Eingriff in die Rechtskraft der Entscheidung. Es gelten diesbezüglich die gleichen Grundsätze, die auch bei der Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach § 99 ASVG oder bei der Neufeststellung einer Versehrtenrente nach § 183 ASVG angewendet werden.
• 2. Wenn sich die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse nicht geändert haben, kommt weder eine Entziehung noch eine Neubemessung des Pflegegeldes in Betracht, selbst wenn sich im Nachhinein die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung herausstellt.
• 3. Hätte der Versicherte zunächst Pflegegeld nach einem Landes-Pflegegeldgesetz bezogen und erst danach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG gehört, so hätten sich die Anspruchsvoraussetzungen nunmehr ausschließlich nach dem BPGG gerichtet und der ...