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OGH: Schriftform/Unterschriftlichkeit/Kündigung (mit Briefing)
• 1. Das Schriftformgebot des § 32 VBG verlangt auch Unterschriftlichkeit.
• 2. Dieses Wirksamkeitserfordernis kann weder dadurch ersetzt werden, dass das zuständige Organ innerhalb der Kündigungsfrist eine Unterschrift nachzutragen versucht, noch dadurch, dass dieses mündlich bestätigt, dass das Schriftstück von ihm stamme. - (§ 32 VBG; § 886 ABGB)
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• 1. Eine Beendigungserklärung per SMS genügt nicht der Schriftform des § 15 Abs. 2 BAG.
• 2. Der Zweck der Schriftform nach § 15 Abs. 2 BAG wird nur dann erreicht, wenn auch für die Beendigungserklärung i. S. d. § 15 Abs. 1 BAG verlangt wird, dass sie eigenhändig unterschrieben ist. - (§ 15 Abs. 2 BAG; § 886 ABGB)
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BRIEFING
Schriftformgebot, "Unterschriftlichkeit" und Kündigung
1. Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Elektronische Kommunikation und Verwaltung sind fixer Bestandteil der modernen Personaladministration. Auf die klassische Briefform wird zunehmend verzichtet. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis sich der OGH mit der Auslegung des Begriffes der "Schriftlichkeit" in arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften auseinandersetzen musste. In den beiden oben zitierten Entsc...