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3. Änderung des ARG
3.1. Fliegendes Personal (§ 19 Abs. 4 ARG)
Für jene Arbeitnehmer, die den Ruhezeitvorschriften der EU-OPS unterliegen, soll sich der Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit unmittelbar daraus (bzw. aus nationalen Durchführungsvorschriften) ergeben. Für alle "übrigen" Arbeitnehmer wird die Regelung des § 19 Abs. 4 ARG i. d. g. F. beibehalten.
3.2. Ruhezeiten für grenzüberschreitend tätiges Zugpersonal (§ 19a ARG)
§ 19a ARG stellt klar, dass § 19 ARG (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ersatzruhe) für das grenzüberschreitende Zugpersonal nicht anzuwenden ist.
Stattdessen soll diesen Arbeitnehmern pro Kalenderwoche eine 36-stündige wöchentliche Ruhezeit zustehen. Darüber hinaus hat das grenzüberschreitende Zugpersonal Anspruch auf
• 12 wöchentliche Ruhezeiten pro Jahr, die auf 60 Stunden verlängert werden und den Samstag und den Sonntag umfassen müssen,
• 12 weitere wöchentliche Ruhezeiten pro Jahr, die auf 60 Stunden verlängert werden, wobei diese nicht den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, sowie
• 28 weitere 24-stündige Ruhezeiten.
3.3. Geplantes Inkrafttreten
Die Neuregelungen sollen am in Kraft treten; die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Mag. Erwin Rath