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4. Nichtraucherschutz des in der Gastronomie tätigen Personals
Nach § 13a Tabakgesetz soll in den Gastronomielokalitäten (abgesehen von "abgetrennten Raucherzonen") grundsätzlich ein Rauchverbot gelten. Aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht ist § 13a Abs. 4 Tabakgesetz zu erwähnen. Diese Bestimmung sieht zum Schutz des in der Gastronomie tätigen Personals vor, dass der Betriebsinhaber auch in Räumen, in denen das Rauchverbot ausnahmsweise nicht gilt, das Rauchen nur dann gestatten darf, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
• ein Arbeitnehmer bei Selbstkündigung wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung alt hat und
• die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen i. Z. m. Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist und
• gesundheitsfördernde Maßnahmen i. Z. m. Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind und
• die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
§ 13a Abs. 5 Tabakgesetz sieht vor, dass werdende Mütter in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten dürfen....