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Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten
• Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten (§ 227a ASVG)
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Das Gemeinschaftsrecht gebietet keine automatische Gleichstellung von in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit im Inland erbrachten. S. 354Nur wenn nach dem auf Grund von Art. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwendenden Recht (hier: spanisches Recht) Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw. Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Anmerkung: Für den Bereich der Anrechnung bzw. des Nachkaufs ausländischer Schul-/Studienzeiten hat der VwGH mit im Wesentlichen gleicher Begründung entschieden (vgl. die Leitentscheidung vom 22. 12 .1998, 96/08/0096). Ob bzw. in welcher Form diese Ausbildungszeiten vom österreichischen Pensionsversicherungsträger zu berücksichtigen sind, hängt somit von der Qualifikation dieser Zeiten in jenem Staat ab, in dem sie geleistet wurden.