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ASoK 9, September 2006, Seite 360

VwGH: Aufsichtsratstätigkeit/Versicherungspflicht

1. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist eine Unterscheidung, ob Einkünfte aus der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter oder als Kapitalvertreter resultieren, nicht erforderlich.

2. Der Umstand, dass § 110 Abs. 3 ArbVG die Tätigkeit des vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreters im Allgemeinen als Ehrenamt qualifiziert, kann im Falle einer dennoch erfolgenden Vergütung, welche über die entstandenen Aufwendungen hinausgeht, nicht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen.

3. Weder die Unterschiede im Bestellungsvorgang noch der Einwand, wonach die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied Ausfluss der Angestelltentätigkeit sei, vermögen einen für die Beurteilung der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht relevanten Unterschied zu begründen. Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied setzt die Entsendung durch das zuständige Belegschaftsorgan (und die Annahme der Entsendung durch den Arbeitnehmer voraus) und gehört - ungeachtet des kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bestehenden Unfallsversicherungsschutzes gem. § 91 Abs. 1 Z 1 B-KUVG (§ 176 Abs. 1 Z 1 ASVG) - nicht zu den Dienstpflichten des Arbeitnehmers in seiner abhängigen Besc...

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