ZPO § 93., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Zweiter Titel. Zustellungen.

§ 93.

(1) Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.

(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Handelsgewerbes einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Principal an den Procuristen geschehen.

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