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ZPO § 92., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.07.2011

§ 92.

(1) Kann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 6 FBG) nicht bewirkt werden, weil dort keine Abgabestelle besteht, gibt die klagende Partei keine andere Abgabestelle bekannt und ist auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt, so hat auf Antrag der klagenden Partei die Zustellung ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen (§ 115 ZPO). Auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist im Edikt hinzuweisen. Die Zustellung gilt 14 Tage nach der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei als bewirkt.

(2) Bis dem Gericht eine Abgabestelle bekannt gegeben wird, sind alle weiteren zuzustellenden Schriftstücke bei Gericht zu hinterlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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