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ZPO § 9., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

§ 9.

(1) Die Entscheidung über einen im Sinne des §. 8 Absatz 1, gestellten Antrag erfolgt durch Beschluss und, wenn der Antrag nicht bei einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es können jedoch vor der Entscheidung alle zur Aufklärung erforderlichen Erhebungen eingeleitet werden.

(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen hat über den Antrag, wenn derselbe nicht während einer mündlichen Verhandlung gestellt wird, der Vorsitzende des Senates zu entscheiden, dem die Rechtssache zugewiesen ist.

(3) Das Gleiche gilt in allen anderen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes oder nach diesem Gesetze durch das Processgericht für eine Partei in bürgerlichen Streitsachen ein Curator zu bestellen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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