ZPO § 75., StGBl.Nr. 95/1919, gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2022

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Verfahren.

Erster Titel. Schriftsätze.

§ 75.

Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes;

2. die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind;

3. die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des §. 28 Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts.

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