ZPO § 69., BGBl. Nr. 569/1973, gültig von 01.12.1973 bis 07.08.2001

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Siebenter Titel Verfahrenshilfe

§ 69.

Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zehnfachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmaßes zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429