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ZPO § 635. Verjährung, BGBl. I Nr. 85/2024, gültig ab 18.07.2024

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 635. Verjährung

Der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Verbandsklage auf Abhilfe hemmt die Verjährung des im Beitritt geltend gemachten Anspruchs. Der Beitritt hemmt den Ablauf von Verjährungsfristen rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Verbandsklage auf Abhilfe bei Gericht. Nach Zurückweisung einer Verbandsklage auf Abhilfe verbleibt einem Verbraucher, der mit einem Anspruch bereits beigetreten war, jedenfalls noch eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung, um den Anspruch in einem Einzelverfahren oder durch Beitritt zu einer Verbandsklage geltend machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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