Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 630. Besondere Bestimmungen über Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung
(1) Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(3) Im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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