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ZPO § 625. Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe, BGBl. I Nr. 85/2024, gültig ab 18.07.2024

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 625. Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe

Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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