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ZPO § 625. Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe, BGBl. I Nr. 85/2024, gültig ab 18.07.2024

Fünfter Abschnitt Kollektive Rechtsverfolgung

Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe

§ 625. Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe

Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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